AGB´s EP Etikettenpartner GmbH 18/10
21-03 Allgemeine Lieferungs-und Zahlungs[...]
PDF-Dokument [129.2 KB]

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der EP Etikettenpartner GmbH

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftige – Lieferungen. Entgegen stehende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn und soweit wir sie für den jeweiligen Vertragsschluss schriftlich anerkennen; unser Schweigen stellt hier in keinem Fall eine Akzeptanzerklärung dar.

 

Unsere vertraglichen Pflichten sind durch den Auftrag und diese Bedingungen abschließend bestimmt.

 

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Sie stellen eine Einladung an den Kunden dar, uns ein Vertragsangebot zu machen. Das Vertragsangebot des Kunden können wir annehmen, indem wir es bestätigen oder indem wir mit der Erfüllung des Vertrags beginnen. Wir teilen spätestens nach vier Wochen mit, ob wir den Auftrag annehmen oder ablehnen. Geht keine Auftragsbestätigung oder Ablehnung ein, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Der Inhalt des Vertrags bestimmt sich dann nach unserer Auftragsbestätigung.

 

Für den jeweiligen Vertrag gilt unsere Auftragsbestätigung bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit, Lieferbedingungen usw. Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Material, sowohl im Hinblick auf die Auftragsbestätigung als auch im Hinblick auf ausgegebene Proben oder Muster, bleiben vorbehalten und sind als auftragsgleiche Sache vereinbart, sofern sie unerheblich sind. Eine mengenmäßige Unter- oder Überlieferung von bis zu 15 % gegenüber der Bestellung ist technisch bedingt und gilt als vertragsgerechte Lieferung.

 

An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen zur Durchführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer (sog. "Netto-Preis") angegeben; die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Rechungsstellung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung; diese Zusatzkosten treten hinzu. Einweisung, Aufbau, Montage etc. sind nicht enthalten.

 

Unsere Rechnungen werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig und sind spätestens am 15. Kalendertag nach Fälligkeit zu leisten. Dies gilt auch, wenn für kürzere Leistungsfristen ein Preisnachlass (Skontovereinbarung) vereinbart ist und die kürzere Frist nicht eingehalten wird.

 

Der Kunde kommt durch Überschreitung dieses Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 9 % oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses. Weitere Ansprüche werden durch den Anspruch auf Verzugszinsen nicht berührt.

 

Wenn keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen sind, sind wir berechtigt, gegen Vorauskasse oder Nachnahme zu liefern.

 

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

 

Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen anderer Ansprüche als solcher auf Nacherfüllung nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Sein Zurückbehaltungsrecht aus Anspruch auf Nacherfüllung ist auf den einfachen Wert der Nacherfüllung begrenzt.

 

Soweit Akzepte, Wechsel oder Schecks herein genommen werden, erfolgt dies erfüllungshalber. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen hat im Fall der Wechselhereinnahme der Kunde zu tragen.

 

Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, sind wir berechtigt, Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsziele für weiter gelieferte Ware zu widerrufen, dafür gegebene Wechsel von der Bank zurück zu fordern und sofortige Barzahlung oder Vorauszahlung zu verlangen. Weiterhin sind wir berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des vereinbarten Zahlungsziels sofortige Barzahlung vor Absendung der Ware und Erfüllung früherer Warenlieferungen zu verlangen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug ist.

 

§ 4 Lieferzeit

Unsere Lieferung setzt die Abklärungen aller technischer Fragen im Vorfeld sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden z.B.: die Zurverfügungstellung von Mustern etc. voraus.

 

Vereinbarte Liefertermine gelten nur annähernd (Kalenderwoche), es sei denn, dass der Kunde bei Auftragserteilung schriftlich ein besonderes Interesse an fristgerechter Lieferung zu einem bestimmten Datum geäußert hat und wir dieses bestimmte Datum schriftlich als verbindlich bestätigt haben.

 

Wird eine annähernd bestimmte Lieferzeit (Kalenderwoche) erheblich (mehr als 15 Kalendertage) überschritten, kann der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 10 Kalendertagen setzen. Das Gleiche gilt, wenn ein verbindlich bestätigter Liefertermin (bestimmtes Datum) überschritten wird. Nach Ablauf dieser Nachfrist stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu. Dem Kunden steht der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn in Bezug auf die Überschreitung des Termins mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Unvorhergesehene Ereignisse bzw. höhere Gewalt, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, wie zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Feuer, Explosion, Streik, Aussperrung, Verzögerungen der Anlieferung von Rohstoffen oder Energie, behördliche Verfügungen usw., verlängern die Fristen entsprechend. Dauert die Störung länger als 3 Monate, bestimmen sich die Rechte beider Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Teillieferungen auf den Gesamtauftrag bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, für ausgeführte Teilleistungen Zwischenrechnungen auf die gelieferten Leistungen zu stellen. Wünscht der Kunde Teillieferungen ausdrücklich, ist er zur Übernahme der hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten verpflichtet.

 

Wird der Vertrag aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, einvernehmlich oder Kraft Gesetzes beendet, behalten wir uns vor, die für Transport-, Lager- und Produktionskosten entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird auf 25 % des Auftragswerts des Rechnungsbetrags begrenzt. Ein eventuell bestehendes Recht auf Schadensersatz ist hiervon nicht betroffen.

 

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt auf Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Letzteres gilt auch dann, wenn die Versandkosten von uns getragen werden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr am Tage der Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Kunden über, anderenfalls ab Übergabe an den Beförderer. Das Transportrisiko trägt der Kunde. Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht in seinen Herrschaftsbereich gelangen, ist er zur Übernahme aller uns hieraus entstehenden Kosten verpflichtet; dies umfasst auch Lagerkosten. Die Gefahr geht in diesem Fall nach vorstehenden Bedingungen mit dem fehlgeschlagenen Lieferversuch auf den Kunden über.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalte

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung.

 

Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Aus dieser Vereinbarung entstehen für uns keine weiteren Verpflichtungen. Bei Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe des Rechnungswertes an anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt/vermengt (§§ 947, 948 BGB) und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an dem vermischten/vermengten Bestand oder an der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns übergeht und dass der Kunden diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch die Verbindung oder Vermischung/Vermengung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelungen.

 

Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebendem Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in vollem Umfange an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit einer uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe deren Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Steht uns an der Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung nur ein Miteigentumsrecht zu, erfolgt die Abtretung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

 

Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf, längstens solange berechtigt, als er nicht in Verzug geraten ist. Im Falle des Verzuges des Kunden sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder zur Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderung zu widerrufen, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dieses Verlangen als Rücktritt vom Vertrag verstanden werden kann (soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen die Rücktrittswirkung vorschreiben) sowie die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

Übersteigt der Wert der Sicherheit gemäß den vorgenannten Bestimmungen unsere  gegenüber dem Kunden aus sämtlichen Geschäftsverbindungen um mehr als 20%, so verpflichten wir uns auf Verlangen des Kunden den überschießenden Teil der Sicherheiten freizugeben.

 

§ 7 Gewährleistung und Haftung

Wir leisten Gewähr entsprechend den gesetzlichen Regelungen.

 

Für einen bestimmten Verwendungszweck der gelieferten Materialien wird keine Gewähr übernommen, es sei denn wir haben dem Kunden einen solchen ausdrücklich schriftlich bestätigt.

 

Bei neuen Druckauflagen erhält der Kunde einen Korrekturabzug. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden zu prüfen und uns druckreif zurückzugeben. Wir haften nicht vom Kunden übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Für fehlerhafte Lithos und Satz und deren Weiterverarbeitung sowie telefonisch übermittelte Änderungen wird nicht gehaftet. Die letzte Überprüfung obliegt dem Kunden. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original ebenfalls nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.

 

Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die Ware unverzüglich zu überprüfen (§ 377 HGB). Erkennbare Mängel hat er innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit.

 

Dem Kunden steht im Fall mangelhafter Leistung nur ein Nacherfüllungsanspruch (Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist oder mangelfreie Nachlieferung) zu. Weitere gesetzliche Rechte (Rücktritt oder Minderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz) stehen dem Kunden nur zu, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Das Gleiche gilt, wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, es sei denn, wir verweigern, weil die Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Eine Nacherfüllung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn wir erfolglos zwei Nacherfüllungsversuche vorgenommen haben. Gibt der Kunde in der Mängelanzeige die Art der von ihm gewünschten Nacherfüllung nicht ausdrücklich an, können wir nach freiem Ermessen auswählen.

 

Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Sachmängel oder Schäden, die nach Gefahrübergang beim Kunden durch natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder durch ungeeignete oder unsachgemäße Behandlung entstehen.

 

Der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder der Kunde den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.

 

Wir haften für entgangenen Gewinn und andere Vermögensschäden nur, wenn der Kunde Schadensersatz statt der ganzen Leistung beanspruchen kann.

 

Wir haften außerhalb wesentlicher Vertragspflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht. Unsere Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

Ansprüche aus Mängeln verjähren in einem Jahr, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht.

 

Stellt sich bei der Überprüfung des behaupteten Mangels heraus, dass wir hierfür rechtlich nicht verpflichtet sind (unberechtigte Mangelanzeige), können wir dem Kunden die Kosten der Überprüfung berechnen. Diese werden mit € 150,00 pauschaliert, wenn nicht wir höhere Kosten nachweisen oder Kunde niedrigere tatsächlich entstandene Kosten nachweist. Uns steht an der Sache ein Pfandrecht bis zum Ausgleich dieser Kosten zu.

 

§ 8 Bonitätsprüfung und Datenschutz

Wir dürfen die Bonität des Kunden vor Annahme des Auftrags und während der Vertragslaufzeit in geeigneter Weise überprüfen. Wir sind in diesem Zusammenhang berechtigt, bei Wirtschaftsauskunfteien oder Gläubigerschutzverbänden Auskünfte zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen. Der Kunde willigt hierin ausdrücklich ein, indem er uns die Daten im Rahmen eines Angebots überlässt.

 

Die übermittelten personenbezogenen Daten werden gespeichert. Diese Speicherung dient ausschließlich zur Kommunikation mit unseren Kunden sowie zur Abwicklung der Bestellungen. Durch die Bestellung erklärt sich der Kunde mit der Speicherung seiner Daten einverstanden. Er erklärt sich weiterhin damit einverstanden, dass wir diese Daten im Fall einer Vertragswidrigkeit des Kunden an solche Unternehmen/Personen weiterleiten, derer wir uns zur Durchsetzung unserer Forderungen bedienen. Ansonsten werden die Daten nur in den für uns gesetzlich unvermeidlichen Fällen an Dritte heraus gegeben. Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.ep-etiketten.de/datenschutz/.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Wallenhorst.

 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist ebenfalls Wallenhorst, wenn der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Kaufrechts.

 

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für eine Abrede, diese Bedingungen zu ändern. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung des Punktes bedacht hätten.

 

 

Wallenhorst, März 2021